Die Inbetriebnahme und Übernahme des Gesamtbauwerks inklusive Mängelbehebung erfolge dabei in der Phase "53: Inbetriebnahme, Abschluss". Es sei augenfällig, dass bei zeitlich frühen Bauleistungen am Bauwerk (z.B. Mauerwerk) ein Referenzobjekt nicht erst als "ausgeführt" betrachtet werden könne, wenn die Mängelbehebung für das gesamte Bauwerk abgeschlossen sei. Ob also betreffend Referenzobjekt 1 der Beschwerdegegnerin die Mängelbehebung und damit das gesamte Projekt bereits habe abgeschlossen werden können, sei irrelevant. Entscheidend sei, dass das Werk, was die Werkleistungen der Beschwerdegegnerin anbelange, in den letzten fünf Jahren ausgeführt worden sei.