Die Ansicht der Beschwerdeführerin, das Projekt hätte bereits abgeschlossen sein müssen, damit das Eignungskriterium erfüllt sei, treffe nicht zu. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen sei nicht explizit gefordert worden, dass das Referenzprojekt bereits vollständig abgeschlossen sein müsse, "sondern eben ausgeführt". Gemäss SIA 112/2014 Modell Bauplanung, Verständigungsnorm, gehöre die Erstellung des Bauwerks gemäss Pflichtenheft und Vertrag zur Phase "52: Ausführung". Die Inbetriebnahme und Übernahme des Gesamtbauwerks inklusive Mängelbehebung erfolge dabei in der Phase "53: Inbetriebnahme, Abschluss".