anderen Referenzobjekte der Zuschlagsempfängerin (E._____ und F._____), zumal nicht nachgewiesen sei, dass es sich um vergleichbar komplexe Arbeiten gehandelt habe wie die vorliegend ausgeschriebenen (vgl. Replik, S. 3 f., 9, 13 f.; Gesuch um erweiterte Akteneinsicht vom 17. Juli 2024, S. 1 ff.; Eingabe vom 22. November 2024, S. 2 f., 6, 9).