Der Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerin zu den Zuschlagskriterien lasse sich entnehmen, dass die Fertigstellung dieses Objektes erst im Oktober 2024 erfolgen werde. Damit sei der Nachweis erbracht, dass die Sanierung des Pflegezentrums D._____ nicht als Referenzobjekt zur Erfüllung der Eignungskriterien beigezogen werden könne, weil dieses zum Zeitpunkt der Offerteingabe (Februar 2024) offensichtlich noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Dasselbe gelte auch für die beiden - 11 -