3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das fragliche Referenzobjekt die in den Ausschreibungsunterlagen gestellten Anforderungen nicht erfülle, weshalb die Zuschlagsempfängerin zwingend aus dem Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen bzw. nachträglich auszuschliessen sei. Das Referenzobjekt 1 (D._____) sei noch in Ausführung (es laufe erst die zweite von insgesamt drei Etappen). Es sei zum Zeitpunkt der Offertstellung noch nicht vollendet gewesen und könne daher nicht als ausgeführt gelten. Der Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerin zu den Zuschlagskriterien lasse sich entnehmen, dass die Fertigstellung dieses Objektes erst im Oktober 2024 erfolgen werde.