wertung vorzunehmen. Namentlich steht etwa die Beurteilung, ob eine Referenz ausreicht, um darzutun, dass eine Unternehmung in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen, im Ermessen der Vergabestelle. Ein vergleichbar grosser Beurteilungsspielraum, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat, kommt der fachkundigen Vergabestelle namentlich auch bei der Beurteilung von technischen Aspekten zu (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.300 vom 10. April 2024, Erw. II/1.1, WBE.2020.94 vom 16. Juli 2020, Erw. II/3.1).