2.2. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht ein gültiges Angebot eingereicht, das für den Zuschlag nicht berücksichtigt wurde. Im Angebotsvergleich liegt sie hinter den Zuschlagsempfängerin an zweiter Stelle, mit überaus deutlichem Vorsprung auf die nachfolgend platzierten Anbieter (vgl. Verfügung vom 27. Mai 2024; Beurteilung der Angebote / Zuschlagsantrag [Vorakten, Ordner 1, Register 1]; vgl. auch Beschwerdeantwort Vergabestelle, S. 3). Sollte sich ihre Auffassung, die Zuschlagsempfängerin erfülle mangels zulässigem (abgeschlossenem) Referenzobjekt die Eignungskriterien nicht und hätte daher vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen (Replik, S. 3 f.;