9. Der Stadtrat Q._____ und die Beschwerdegegnerin duplizierten mit Eingaben vom 9. bzw. 28. Oktober 2024 und hielten ebenfalls an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 22. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: