6. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 17. Juli 2024 ein Gesuch um erweiterte Akteneinsicht (Referenzobjekte). Der Stadtrat Q._____ beantragte mit Stellungnahme vom 7. August 2024 die Abweisung des Gesuchs, soweit die Beschwerdegegnerin hierzu nicht ihr Einverständnis erteile. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin auf geeignete Art und Weise vom wesentlichen Inhalt der relevanten Aktenstücke Kenntnis zu geben. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2024 die Abweisung des erweiterten Akteneinsichtsgesuchs.