Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 4 f.) wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner Noch-Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/3), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. II/5.3 ff.) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Erw. II/6) vorliegt.