Die Beschwerde enthält denn auch keine substanziierten Vorbringen, welche gegen diese Beurteilung sprechen würden. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ist daher zu verneinen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er die Ehe mit seiner Ehefrau nicht freiwillig eingegangen wäre oder dass eine soziale Wiedereingliederung in seiner Heimat stark gefährdet sein könnte. Auch anhand der Akten ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.