Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz während seines nicht einmal dreijährigen Aufenthalts in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht als gelungen und in sprachlicher Hinsicht als genügend zu bezeichnen. Eine derart ausgeprägte Integration und mithin tiefe Verwurzelung in die schweizerischen Verhältnisse, dass infolgedessen sein weiterer Verbleib in der Schweiz angezeigt wäre, ist dem Beschwerdeführer allerdings – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig dargelegt hat – nicht zu attestieren. Die Beschwerde enthält denn auch keine substanziierten Vorbringen, welche gegen diese Beurteilung sprechen würden.