EVA PETER, Öffentliche Verhandlung im Ausländerrecht, Bern 2024, Rn 201, 235). Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass sich die Sachlage aufgrund der beantragten Beweismassnahme anders präsentieren würde, als sie aus den Akten bereits hervorgeht und demzufolge zu einem anderen - 16 - Entscheid führen könnte. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Beweisabnahme zu verzichten. Der Beweisantrag ist abzuweisen.