Vorliegend ergibt sich die Interessenlage des Beschwerdeführers vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche seine Anhörung und Befragung erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer legt auch nicht substanziiert dar, zu welcher Erhellung des Sachverhalts seine Anhörung beitragen würde (vgl. STEFANIE EVA PETER, Öffentliche Verhandlung im Ausländerrecht, Bern 2024, Rn 201, 235).