Dies begründet der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich kommen aufgrund der dargelegten Widersprüche und der Häufung der Ungereimtheiten an den Darstellungen des Beschwerdeführers grundsätzlich Zweifel auf, welche der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auszuräumen versucht. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geworden.