Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an konkreten Anhaltspunkten, welche die häusliche Gewalt ausgehend von der Ehefrau und der Schwiegermutter als glaubhaft und genügend gewichtig erscheinen lassen würden. Auch die Beschwerdeschrift enthält nur allgemeine Ausführungen; konkrete Vorfälle häuslicher Gewalt in der rechtsprechungsgemäss geforderten Intensität während des ehelichen Zusammenlebens werden nicht geschildert. Der Beschwerdeführer hat weder die Systematik der angeblichen Misshandlungen bzw. deren zeitliche Kontinuität noch die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder belegt.