Die pauschalen Darstellungen des Beschwerdeführers, wonach er täglich von seiner Ehefrau und der Schwiegermutter beschimpft worden sei und sie ihn auch tätlich angegriffen hätten, sind mangels konkreter Darlegung der Ereignisse und der Systematik nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte Intensität und Konstanz der häuslichen Gewalt zu belegen. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von ihm geleisteten finanziellen Beträgen an seine Ehefrau. Zum einen hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gemeinsamen Unterhalt zu sorgen (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB;