Vielmehr zeugen die in der Bestätigung der PDAG enthaltenen wenigen Angaben davon, dass die Trennung als solche und die angebliche Obdachlosigkeit für die psychische Problematik massgebend waren, mithin Umstände, welche nach der Ehetrennung eintraten und nicht bereits während des gemeinsamen Ehelebens vorlagen. Festzustellen ist überdies, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Erlass der Verfügung vom MIKA vom 20. Februar 2024 um eine solche Behandlung bemüht hat, mithin im Wissen darum, dass die von ihm geltend gemachte häusliche Gewalt fraglich erscheint.