Echtzeitliche Berichte, die häusliche Gewalt der Ehefrau oder der Schwiegermutter während des Zusammenlebens dokumentieren, liegen keine vor. Auch aus der Bestätigung der PDAG gehen keine detaillierten Angaben hervor, in welcher Weise die Ehefrau oder Schwiegermutter psychische und/oder physische Gewalt gegen den Beschwerdeführer ausgeübt hätten. Vielmehr zeugen die in der Bestätigung der PDAG enthaltenen wenigen Angaben davon, dass die Trennung als solche und die angebliche Obdachlosigkeit für die psychische Problematik massgebend waren, mithin Umstände, welche nach der Ehetrennung eintraten und nicht bereits während des gemeinsamen Ehelebens vorlagen.