zur Wohnung verwehrt und ihm den Wohnungsschlüssel abgenommen (act. 16). Konkrete Angaben zur Reise oder dem Ausflug der Ehefrau, der diesbezüglichen Dauer und wie die Wohnungsschlüsselabnahme erfolgt ist, fehlen. Vergleicht man die Angaben, erhellt, dass diese einerseits nicht konsistent sind und andererseits in Bezug auf den zeitlichen Ablauf nicht nachvollziehbar sind, womit die Vorbringen insgesamt unglaubhaft erscheinen. Gleiches gilt für den Trennungszeitpunkt, den der Beschwerdeführer einmal auf den 8. September 2023 datierte, um ein anderes Mal geltend zu machen, er sei bereits ab dem 4. September 2023 obdachlos gewesen.