Nach dieser Reise habe sie dem Beschwerdeführer dann den Wohnungsschlüssel abgenommen und er habe keine Unterkunft mehr gehabt (MI-act. 128 f.). In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, seiner Ehefrau bereits im September 2023 zur Begleichung von Steuern Fr. 3'500.00 bezahlt zu haben. Sie habe das Geld indessen für eine Reise mit ihrem Sohn ausgegeben. Nach ihrer Rückkehr habe sie dem Beschwerdeführer den Zutritt - 13 -