Diese SMS seiner Ehefrau legte der Beschwerdeführer nicht vor. Hingegen reichte er ein Dokument ein, aus welchem hervorgehen soll, dass er seiner Ehefrau am 4. September 2023 in zwei Tranchen den Betrag von insgesamt Fr. 2'500.00 überwiesen habe (MI-act. 102). Dieses Dokument entspricht indessen keinem gewöhnlichen und allgemein bekannten Bank- bzw. Zahlungsnachweis. Auch fehlen Angaben zum Aussteller des Dokuments. Überdies kann nicht abschliessend festgestellt werden, dass der darin aufgeführte Empfänger des Geldbetrags namens "My Coucou" tatsächlich seine Ehefrau ist.