Zu den Umständen und dem Ablauf der Ehetrennung machte der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens ebenfalls unterschiedliche und teils widersprüchliche Angaben. In der Stellungnahme vom 17. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, seiner Ehefrau insgesamt Fr. 2'500.00 für einen Ausflug mit ihrem Sohn bezahlt zu haben und dann, als er am Arbeiten gewesen sei, von ihr per SMS informiert worden zu sein, dass er nicht mehr nach Hause kommen dürfe (MI-act. 92). Diese SMS seiner Ehefrau legte der Beschwerdeführer nicht vor.