Beschwerdeführer zumindest ab dem 19. Oktober 2023 wohl bereits bei der Freundin seiner Ehefrau übernachtet haben dürfte. Sondern es widerspricht – wie bereits ausgeführt – auch den Angaben des Beschwerdeführers in seinem persönlich verfassten Schreiben, wonach er bis am 16. Oktober 2023 obdachlos gewesen sei, welches mit der Beschwerde eingereicht wurde (act. 38 ff.). Aufgrund dieser Widersprüche kommen an den Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Obdachlosigkeit nach der Ehetrennung Zweifel auf. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Aufnahmen vermögen an dieser Ausgangslage nichts zu ändern.