In seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer schliesslich ausführen, die Diskrepanz zur Dauer der Obdachlosigkeit sei auf ein Missverständnis mit seinem Rechtsvertreter zurückzuführen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer 57 Nächte, vom 4. September bis zum 31. Oktober 2023 draussen schlafen müssen (act. 23). Dies steht nicht nur im Widerspruch zu den Angaben der Freundin der Ehefrau in ihrem Schreiben vom 12. März 2024 (MI-act. 153 ff.) in Verbindung mit den Nachrichtenverläufen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer (vgl. bspw. mit MI-act. 163), wonach der - 12 -