Dieses Schreiben wurde zusammen mit der Einsprache vom 21. März 2024 bei der Vorinstanz eingereicht. In der Einsprache liess der Beschwerdeführer ausführen, im Oktober für rund 22 Tage draussen geschlafen zu haben, bevor er bei einer Freundin seiner Ehefrau in deren Wohnung für rund drei Wochen habe übernachten können und dann am 1. November 2023 in eine Wohnung in S._____ gezogen sei (MIact. 128 f.). Auch diese Angaben beinhalten zeitliche Widersprüche und können daher nicht der Wahrheit entsprechen. In seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer schliesslich ausführen, die Diskrepanz zur Dauer der Obdachlosigkeit sei auf ein Missverständnis mit seinem Rechtsvertreter zurückzuführen.