Er habe dann für rund drei Wochen bei ihr übernachtet und sei danach in eine Wohnung nach S._____ gezogen (MIact. 153 f.). Genaue zeitliche Angaben zur Ehetrennung, ab wann der Beschwerdeführer obdachlos gewesen sei, ab wann er bei ihr übernachtet habe und wann der Beschwerdeführer schliesslich eine Wohnung in S._____ bezogen habe, lassen sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Dieses Schreiben wurde zusammen mit der Einsprache vom 21. März 2024 bei der Vorinstanz eingereicht.