Auch dem Schreiben der Freundin der Ehefrau vom 12. März 2024 lassen sich hierzu passende Angaben entnehmen. So sei sie, die Freundin der Ehefrau, zunächst darüber informiert gewesen, dass der Beschwerdeführer nach der Ehetrennung bei einem Freund übernachtet habe. Dies soll aber eine Lüge gewesen sein (MI-act. 153). Ausführungen dazu, weshalb sich dies als Lüge herausgestellt habe, fehlen. Aus dem Schreiben der Freundin der Ehefrau geht weiter hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach einigen Wochen nach der Ehetrennung bei ihr gemeldet und sie darüber informiert habe, dass er obdachlos sei. Er habe dann für rund drei Wochen bei ihr übernachtet und sei danach in eine Wohnung nach S.__