Danach habe er bei einem Freund übernachten können (MIact. 92). Von mehreren Wochen und der später im Verlauf des Verfahrens geltend gemachten psychischen Belastung, auch infolge der vorgebrachten Obdachlosigkeit, war damals noch keine Rede. Dass der Beschwerdeführer nach der Ehetrennung zunächst bei einem Freund untergekommen sei, kann mit den Angaben des Beschwerdeführers im Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wonach er seit dem 8. September 2023 von seiner Ehefrau getrennt lebe und nun in R._____ wohnhaft sei, in Einklang gebracht werden (MI-act. 76). Auch dem Schreiben der Freundin der Ehefrau vom 12. März 2024 lassen sich hierzu passende Angaben entnehmen.