und für wie lang der Beschwerdeführer nach der Ehetrennung übernachtet hat, nicht überein. Aus dem mit der Beschwerde eingereichten vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Schreiben geht – in Abweichung zu den in der Beschwerde enthaltenen Angaben – hervor, dass er vom 4. September bis am 16. Oktober 2023 draussen übernachtet habe (act. 38). In der Stellungnahme vom 17. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer ausführen, "nur einige Nächte" draussen geschlafen zu haben. Danach habe er bei einem Freund übernachten können (MIact. 92).