Einem weiteren Nachrichtenverlauf könne sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem von ihm eingereichten Video, auf dem er weinend zu sehen sei, wegen seiner Eltern geweint habe. Die in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen des Beschwerdeführers seien daher nicht glaubhaft. Die finanziellen Uneinigkeiten zwischen den Eheleuten seien überdies im Rahmen eines Ehetrennungs- oder Scheidungsverfahrens zu klären. Dasselbe würde für die Benutzung und Zuteilung der ehelichen Wohnung gelten, wobei sich der Beschwerdeführer bei den sozialen Diensten seiner Wohngemeinde hätte Hilfe holen können.