Insbesondere angesichts seiner geltend gemachten guten Integration sei es sodann nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er die eheliche Wohnung habe verlassen müssen, keine Hilfe geholt habe, weder bei der Polizei noch bei der Opferhilfe oder einer anderen Fachstelle. Nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung habe er zudem die Freundin seiner Ehefrau um Hilfe bei der Versöhnung mit seiner Ehefrau gebeten. Einem weiteren Nachrichtenverlauf könne sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem von ihm eingereichten Video, auf dem er weinend zu sehen sei, wegen seiner Eltern geweint habe.