So würden die vom Beschwerdeführer eingereichten Nachrichtenverläufe mit seiner Ehefrau und mit der Freundin seiner Ehefrau, welche ihn später bei sich zuhause aufgenommen habe, zwar von Uneinigkeiten und Spannungen zwischen den Eheleuten zeugen, nicht aber häusliche Gewalt in der geforderten Intensität belegen. Insbesondere angesichts seiner geltend gemachten guten Integration sei es sodann nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er die eheliche Wohnung habe verlassen müssen, keine Hilfe geholt habe, weder bei der Polizei noch bei der Opferhilfe oder einer anderen Fachstelle.