In Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die allgemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers, welche teilweise zudem nicht glaubhaft erscheinen würden, keine häusliche Gewalt in erforderlicher Intensität zu begründen vermögen. So würden die vom Beschwerdeführer eingereichten Nachrichtenverläufe mit seiner Ehefrau und mit der Freundin seiner Ehefrau, welche ihn später bei sich zuhause aufgenommen habe, zwar von Uneinigkeiten und Spannungen zwischen den Eheleuten zeugen, nicht aber häusliche Gewalt in der geforderten Intensität belegen.