Auch wies die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass und wie die behauptete eheliche bzw. häusliche Gewalt zu belegen ist und welches Beweismass (Glaubhaftmachung) zur Anwendung gelangt (act. 5 f.). In Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die allgemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers, welche teilweise zudem nicht glaubhaft erscheinen würden, keine häusliche Gewalt in erforderlicher Intensität zu begründen vermögen.