5.3.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit diesem Vorbringen auseinander und legte zutreffend dar, unter welchen Voraussetzungen von ehelicher bzw. häuslicher Gewalt auszugehen ist. Auch wies die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass und wie die behauptete eheliche bzw. häusliche Gewalt zu belegen ist und welches Beweismass (Glaubhaftmachung) zur Anwendung gelangt (act. 5 f.).