5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der Kurzaufenthaltsbewilligung oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. wenn dem betroffenen Ehegatten aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfahren würde.