4. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen hat der Beschwerdeführer infolge der Trennung sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft in der Schweiz weder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 4). -8-