Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, welche auch mit denjenigen in der Meldung der Einwohnerkontrolle Q._____ vom 17. Oktober 2023 übereinstimmen, leben die Eheleute seit dem 8. September 2023 getrennt (MI-act. 74, 76). Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist nicht zu rechnen, zumindest wird dies vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.