Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Schweizerin ab Dezember 2022 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, welche auch mit denjenigen in der Meldung der Einwohnerkontrolle Q._____ vom 17. Oktober 2023 übereinstimmen, leben die Eheleute seit dem 8. September 2023 getrennt (MI-act.