Per 1. November 2023 habe er eine Wohnung in S._____ mieten können. Seine Ehefrau habe ihm bloss vorgespielt ihn zu lieben und habe ihn zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage in die Schweiz geholt. Die erforderliche Intensität der Gewalt sei erstellt. Wäre ihm dies als Frau passiert, wäre die besondere Intensität der Gewalt längst bejaht worden. Insoweit liege eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV vor.