1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Seine Ehefrau und die Schwiegermutter hätten täglich psychische und physische Gewalt angewendet. So habe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau immer wieder Geld überweisen müssen, welche diese unter anderem für eine Reise mit ihrem Sohn ausgegeben habe. Sie habe ihm untersagt, private Einkäufe zu tätigen. Einzig zur Benützung des öffentlichen Verkehrs und für die Verpflegung am Mittag habe er Geld ausgeben dürfen. Von seinem monatlichen Einkommen von Fr. 4'000.00 habe er rund Fr. 2'500.00 seiner Ehefrau geben müssen.