b und Abs. 2 AIG sei zu verneinen. Anhaltspunkte, dass eine soziale Wiedereingliederung in Marokko gefährdet sein könnte, würden fehlen und der Beschwerdeführer mache dies im Übrigen auch nicht geltend. Schliesslich sei auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall zu verneinen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers seien zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar.