II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, infolge Trennung der Eheleute am 8. September 2023 und da nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen sei, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG. Das Eheleben habe sodann weniger als drei Jahre gedauert und es seien keine wichtigen persönlichen Gründe, welche eine Bewilligungsverlängerung aufgrund eines Härtefalls begründen könnten, ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sei zu verneinen.