Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 lehnte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt (act. 42 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 45, 50).