3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als der unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu befreien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.