2. Es werden keine Gebühren erhoben. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12. ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu gewähren bzw. zu verlängern.