Am 20. Februar 2024 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 30. November 2023 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 116 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2024 (Eingang) Einsprache erheben (MIact. 124 ff.). Am 15. Mai 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen.