_ vom 1. November 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer per 9. September 2023 zugezogen sei und nicht dieselbe Adresse wie seine Ehegattin aufweise (MI-act. 75). Daraufhin stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht (MI-act. 79 ff.). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Januar 2024 Stellung (MIact. 88 ff.).