Gemäss Mitteilung der Einwohnerkontrolle Q._____ vom 17. Dezember 2023 leben die Eheleute getrennt und zog der Beschwerdeführer per 8. September 2023 weg. Handschriftlich wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer zunächst nach R._____ weggezogen sei und per 17. Oktober 2023 als unbekannten Aufenthalts gegolten habe (MI-act. 74). Aus der Mitteilung der Stadt S._____ vom 1. November 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer per 9. September 2023 zugezogen sei und nicht dieselbe Adresse wie seine Ehegattin aufweise (MI-act. 75).